Allgemeine Geschäftsbedingungen der ABATEK GmbH

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der ABATEK GmbH („ABATEK“) gelten für alle Arten von Dienstleistungen, insbesondere Montagearbeiten sowie das Reinigen, Verpacken und Lagern, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sie sind unabdingbarer Bestandteil aller Angebote und Verträge der ABATEK und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers („Kunde“) werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von ABATEK ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

I. Allgemeiner Teil

1. Angebot und Abschluss des Vertrages

1.1 Sämtliche Angebote von ABATEK sind stets freibleibend und

unverbindlich. Sie beziehen sich einzig und allein auf die ausdrücklich angebotenen Dienstleistungen.

1.2 Verträge sind erst dann wirksam, wenn ABATEK sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, die vom Kunden angefragten

Tätigkeiten durchgeführt oder die benötigten Materialien geliefert

hat. Das Gleiche gilt für jegliche Änderung oder Erweiterung des Auftragsumfangs.

1.3 In Abänderung von § 127 BGB akzeptiert ABATEK elektronische Auftragserteilungen oder Änderungen (E-mail) nicht als Schriftform.

 

2. Auftragsumfang/Dokumente

2.1 Bei Zweifeln oder Unklarheiten über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen sind die schriftliche Auftragsbestätigung der ABATEK und die darin erwähnten Dokumente ausschlaggebend. Zusätzliche Kosten aufgrund von Fehlern in der Übermittlung von Zeichnungen und anderen Dokumenten seitens des Kunden sind ausschließlich und in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

2.2 Über den Umfang der zu erbringenden Arbeiten und deren Dringlichkeit entscheidet der Kunde. ABATEK ist nicht verpflichtet,

zur Verfügung gestellte Unterlagen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. ABATEK ist insbesondere nicht verpflichtet, den Aufstellungsort oder das Werkobjekt auf seine Eignung  oder etwaige versteckte Mängel zu untersuchen.

 

3. Subunternehmer

Bei der Auftragsdurchführung kann sich ABATEK ganz oder in bestimmten Teilen der Mitwirkung Dritter bedienen oder Subunternehmer beauftragen.

 

4. Autorisierte Vertreter

Der Kunde hat ABATEK schriftlich, spätestens bei Arbeitsbeginn zu informieren, welche Personen (mit Ausnahme des Inhabers /Geschäftsführers) zur Abgabe und Entgegennahme von Weisungen und/oder Willenserklärungen sowie zum Vertragsschluss bevollmächtigt sind.

 

5. Preise

5.1 Alle Preise von ABATEK verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, am Geschäftssitz von ABATEK.

5.2 Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Auftragsausführung aufgrund veränderter Umstände (Steuern, Materialeinkauf, Energiekosten, Löhne etc.) zusätzliche oder erhöhte Kosten anfallen, ist ABATEK berechtigt, den vereinbarten Preis der Auftragsdurchführung auf der Basis der veränderten Umstände anzupassen, vorausgesetzt zwischen Auftragserteilung und Auftragsdurchführung sind mehr als zwei Monate vergangen.

5.3 Sollte die Auftragsdurchführung aus Gründen, die von ABATEK nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise unmöglich werden, schuldet der Auftraggeber Vergütung anteilig im Rahmen und bis zum Zeitpunkt der bis dahin erbrachten Leistungen seitens ABATEK. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

 

6. Wartezeit

6.1 Warte- oder Ausfallzeiten aufgrund von Arbeitsmangel oder verkürzter Arbeitszeiten, für die ABATEK nicht verantwortlich zeichnet, werden grundsätzlich auf der Basis der üblichen Arbeitszeiten fakturiert. Ungeachtet dessen ist das ABATEK Personal berechtigt und bereit, zur Vermeidung von Warte- oder Ausfallzeiten andere als die ursprünglich vorgesehenen Arbeiten zu übernehmen.

6.2 Pro Tag und Mann werden maximal 12 Arbeitsstunden für Warte- bzw. Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.

 

7. Lohnzuschläge

An Werktagen (montags-freitags) wird in der Zeit von 06.00 – 07.00 Uhr und von 16.00 – 20.00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 06.00 – 20.00 Uhr ein Lohnzuschlag von 25% und an diesen Tagen für die Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr ein Nachtzuschlag von 50% berechnet. An Sonntagen wird ein Zuschlag von 100% und an Feiertagen von 150% erhoben. Bei Einsätzen außerhalb der normalen Dienstzeit beträgt die Mindesteinsatzzeit fünf Stunden.

 

8. Auslagen und Gebühren

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen etc. trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

9. Übernachtungskosten, Reisekosten und Auslöse

Für Übernachtungskosten und Auslöse gilt Folgendes, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:

9.1 Reise- und Übernachtungskosten sowie Auslöse werden in Höhe der Auslagen, zuzüglich 15 % in Rechnung gestellt.

9.2 Reise- und Übernachtungsleistungen haben einem der Auftragsdurchführung angemessenen Standard zu entsprechen. 9.3 Sonstige notwendige Kosten, wie beispielsweise Telefongespräche, Telefaxe, Telex, Telegramme etc. werden in Höhe der Auslagen, zuzüglich 15 % in Rechnung gestellt.

 

10. Zahlung

10.1 Rechnungen der ABATEK sind 2 Wochen nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig.

10.2 ABATEK ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit 5% p.a. Zinsen, im Falle des Verzuges 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins, zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugskosten bleibt unberührt.

10.3 Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer  Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenz-ordnung beantragt wird, ist ABATEK berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn ABATEK Wechsel oder Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen an ABATEK in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist ABATEK in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

11. Abtretungs-/Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von

ABATEK nicht berechtigt, etwaige Ansprüche oder Rechte gegenüber ABATEK an Dritte abzutreten.

11.2 Gegenüber Ansprüchen aus diesem und damit zusammen-hängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung

oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,

denen ein Einwand nicht entgegensteht. Der Kunde darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit ABATEK abgeschlossenen Verträgen nicht ausüben.

 

12. Fristen und Termine

12.1 Fristen und Termine sind für ABATEK nur dann bindend, wenn ABATEK sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Ansonsten

gelten die von ABATEK geschätzten Ausführungstermine. In allen anderen Fällen gelten die allgemein üblichen und aufgrund der Art und des Umfangs der Auftragsdurchführung angemessenen Fristen.

12.2 Vereinbarte Fristen und Termine basieren jeweils auf den üblichen und für ABATEK bindenden Arbeitszeiten vor Ort. Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung und Durchführung der Arbeiten ist jeweils die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Aufgaben und Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der rechtzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Dokumente durch den Kunden, der Fabrik / des Lagers bzw. des zu bearbeitenden Werkstückes und die Erledigung aller kommerzieller und technischer Voraussetzungen (inklusive Preisvereinbarungen). Vereinbarte Termine und Fristen werden entsprechend verlängert bei Verzögerung fälliger Zahlungen, auch in Fällen, in denen ABATEK nicht ausdrücklich von seinem Recht auf Eigentumsvorbehalt oder Ablehnung der  Auftrags-durchführung Gebrauch gemacht hat.

12.3 Nachfolgende Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger zugesagter Ausführungsfristen und Termine.

12.4 Jedwede Form höherer Gewalt oder anderer Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von ABATEK entbinden ABATEK für die Zeit des Vorliegens derartiger Umstände von der Verpflichtung zur Leistung. Sollten derartige Umstände ABATEK eine Auftragsdurchführung unmöglich machen, ist ABATEK in vollem Umfange von der Auftragsdurchführung befreit.

 

13. Vorbereitung der Fabrik, des Lagers bzw. des Werkobjektes

13.1 Der Kunde hat den Aufstellungsort oder das Werkobjekt vollständig und ordnungsgemäß zur Auftragsdurchführung seitens

ABATEK vorzubereiten, insbesondere sauber und in Überein-stimmung mit sämtlichen Sicherheitsanforderungen an dem vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und in einer Art und Weise, die ABATEK die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglicht. Sollte der Kunde den Aufstellungsort oder das Werkobjekt nicht oder nicht rechtzeitig in einer derartigen Art und Weise zur Auftragsdurchführung bereitstellen, ist ABATEK berechtigt, die Arbeiten abzulehnen und/oder dem Kunden sämtliche damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

13.2 ABATEK ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz-ansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten oder Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn ABATEK die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat

 

14. Durchführung der Arbeiten

14.1 Der Kunde hat ABATEK rechtzeitig und vollständig schriftlich

darüber zu informieren, wenn Arbeiten seitens der Mitarbeiter oder autorisierter Dritter durchgeführt werden. Derartige Arbeiten erfolgen ausschließlich für Risiko des Kunden.

14.2 Sämtliche Arbeitsbereiche und Werkstücke sind seitens des

Kunden vor Risiken und sonstigen Gefahren zu schützen.

14.3 Auf Verlangen gehen sämtliche im Zuge der Auftrags-durchführung ausgetauschten oder ersetzten Teile entschädigungslos in das Eigentum von ABATEK über.

14.4 Generell hat der Kunde jegliche giftigen Substanzen, Betriebsstoffe oder Gefahrgut bzw. gefährlichen Abfall auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen, es sei denn, ABATEK hat diese

Verpflichtung ausdrücklich vertraglich übernommen.

14.5 Die Werksmitarbeiter und sämtliche Personen, die seitens des

Kunden für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden oder während der Arbeiten anwesend sind, haben alle gesetzlichen Vorschriften sowie die Anweisungen und Bedingungen der ABATEK strikt zu beachten sowie sich gegenüber ABATEK zu legitimieren.

 

15. Seitens ABATEK zur Verfügung gestelltes Equipment

15.1 Für die Auftragsdurchführung wird ABATEK eigenes Werkzeug oder hoch spezielles Equipment bereitstellen.

15.2 Die Überlassung von Werkzeug wird, soweit nicht anders vereinbart, seitens ABATEK vom Tage des Abgangs aus bis zur Rücklieferung separat berechnet.

15.3 Der Kunde hat nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung

gestelltes Werkzeug in den Werkzeugkisten unverzüglich auf eigene Kosten zum Ursprungsort zurück zu transportieren. Eine Transportversicherung gegen Beschädigungen oder Verlust ist durch den Kunden einzudecken.

 

II. Besonderer Teil

16. Montage, Inbetriebnahme, Verpackung, Entsorgung,

Verwertung, sonstige Werkleistungen

Sofern die Hauptleistung von ABATEK in der

- Montage bzw. Demontage

- der Inbetriebnahme

- der Entsorgung oder Verwertung

von Maschinen, Werkstücken oder sonstigen Materialien bzw. Bauteilen oder sonstigen Werkleistungen besteht, gelten vorrangig die nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 16.1. – 16.4.

 

16.1. Abnahme- und Rügefristen

16.1.1. Auf Verlangen von ABATEK hat der Kunde das Objekt unverzüglich abzunehmen. Das Werk gilt grundsätzlich als abgenommen spätestens in dem Moment, in dem der Kunde die Fabrik oder das Werkobjekt in Gebrauch nimmt.

 

16.1.2. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen ab, obwohl ABATEK den Kunden dazu mit angemessener Frist nochmals aufgefordert hat, ist ABATEK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach Wahl von ABATEK Schadenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Schäden zu fordern. Dem Kunden steht es im Gegenzug frei, nachzuweisen, dass ABATEK kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

16.1.3. Im Falle eines geplanten Testlaufes oder eines Probebetriebes hat der Kunde entsprechende Mitarbeiter sowie die erforderlichen Verbrauchsgüter, Materialien und alle weiteren für die Durchführung des Testlaufes erforderlichen Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer des Testlaufes oder des Probebetriebes trägt der Kunde die Verantwortlichkeit, das Risiko etwaiger Bedienungsfehler durch die Mitarbeiter oder andere Personen in Verrichtung der Verpflichtungen des Kunden, ebenso das Risiko zufälligen Untergangs oder zufälliger Beschädigung des Werkes oder des Werkobjektes.

 

16.2. Eigentumsvorbehalt

16.2.1. Die von ABATEK gelieferten oder bearbeiteten Waren oder Werkstücke bleiben Eigentum von ABATEK, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.

 

16.2.2. Für das Recht des Kunden, die von ABATEK gelieferte der bearbeitete Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Absatzes entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich bei ABATEK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Sollte dieser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und ABATEK sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf ABATEK übergeht, ABATEK die Übereignung annimmt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

 

16.2.3. Wird ABATEK`s Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt ABATEK Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes und der von ABATEK gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

16.2.4. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an ABATEK ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. ABATEK nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von ABATEK gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an ABATEK ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an ABATEK und andere Lieferanten, steht ABATEK ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes von ABATEK`s Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

 

16.2.5. Soweit ABATEK`s Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 120% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach ABATEK`s Auswahl freigegeben.

 

16.2.6. Bei Zugriffen Dritter auf ABATEK`s Vorbehaltsware oder die an ABATEK abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf ABATEK`s Eigentum / Recht hinzuweisen und ABATEK unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

 

16.3. Mängel

16.3.1. Der Kunde hat ABATEK über jede Art von Mängeln unverzüglich schriftlich nach deren Bekanntwerden zu informieren. Im Hinblick auf Ziffer 16.4.5. ist ABATEK für etwaige Folgeschäden, die aus einer verspäteten Schadensanzeige resultieren, nicht verantwortlich.

 

16.3.2. Der Kunde hat ABATEK auf jeden Fall die Möglichkeit zu zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit einzuräumen, die nach Wahl von ABATEK entweder durch Nachbesserung oder Lieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erfolgen kann.

 

16.3.3. Das Werkobjekt ist ABATEK für die Durchführung der Nacherfüllung am Erfüllungsort gemäß Ziffer 17 bereit zu stellen. Ist die Nacherfüllung wirtschaftlich unverhältnismäßig, ist der Kunde, nach entsprechender Vereinbarung mit ABATEK, berechtigt, die Nacherfüllung durch einen beauftragten Dritten durchführen zu lassen. In diesem Falle wird ABATEK die Kosten einer notwendigen und angemessenen Ersatzvornahme erstatten.

 

16.3.4. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus der Rücksendung bzw. Bereitstellung des Werkobjektes am Erfüllungsort gemäß Ziffer 17 sind ausgeschlossen.

 

16.3.5. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung oder begründeter Anhaltspunkte des Fehlschlagens oder im Falle der Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Kosten der Nacherfüllung und einer daraus resultierenden Ablehnung der Nacherfüllung seitens ABATEK ist der Kunde berechtigt, im Rahmen der geltenden Gesetze, vom Vertrag zurückzutreten, den Vertragswert angemessen zu reduzieren oder Schadenersatz gemäß Ziffer 16.4 zu fordern.

 

16.3.6. Im Hinblick auf Ziffer 16.4.5 verliert der Kunde sämtliche Schadenersatzansprüche, wenn er oder nicht von ABATEK autorisierte Dritte das Werkobjekt verändert, be- oder verarbeitet oder unsachgemäß gebraucht bzw. repariert.

16.3.7. Sofern nicht anders vereinbart, verjähren sämtliche Ersatzansprüche des Kunden gegenüber ABATEK wegen etwaiger Mängel ein Jahr nach Rechtsübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern und soweit der Mangel arglistig oder durch ein Verschulden im Sinne von Ziffer 16.4.5. verursacht wurde.

 

16.4. Haftung

16.4.1. Der Kunde ist verantwortlich für die Obhut und Aufsicht seines Lagers bzw. Gebäudes, der Ladung und aller von ihm zur Verfügung gestellten Sachen, insbesondere Wachpersonal sowie die Einhaltung aller anwendbarer Vorschriften, Regularien und Gesetze (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften) durch den Kunden selbst oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Ebenso fallen sämtliche anderen Verpflichtungen zur Schadenverhütung (wie z.B. das Entwässern von Leitungen und Rohren oder Frostschutz im Winter) in den Aufgabenbereich des Kunden. Sofern gefährliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder innerhalb des Gebäudes verrichtet werden, hat der Kunde durch geeignete eigene Maßnahmen sicherzustellen, dass alle üblichen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Der Kunde hat ABATEK schriftlich über sämtliche möglichen Gefahren zu unterrichten.

 

16.4.2. ABATEK ist nicht verantwortlich für Schäden infolge fehlerhafter Pläne, fehlerhafter Zeichnungen oder anderer Dokumente des Kunden sowie fehlender Eignung oder Stabilität des Gebäudes oder des Werkobjektes zur Durchführung der beauftragten Tätigkeiten. Der Kunde hat ABATEK ausdrücklich schriftlich mitzuteilen, welche Umstände die Durchführung beeinträchtigen und ein Schadensrisiko trotz ordnungsgemäßer Durchführung seitens ABATEK, darstellen können.

 

16.4.3. Im Falle erheblicher Verzögerung der Ausführung der Arbeiten an dem Aufstellungsort oder dem Werkobjekt seitens ABATEK ist der Kunde, ungeachtet des Rechts vom Vertrage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, berechtigt, Schadenersatz ohne Rücktritt vom Vertrag für eine derartige Verzögerung geltend zu machen, maximal 0,5 % des Vertragswertes pro Woche der Lieferverzögerung, begrenzt auf 5% des Vertragswertes unter Ausschluss der Geltendmachung jedweder weiterer Ersatzansprüche. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verzögerungen der Auftragsdurchführung im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Leitender Angestellter der ABATEK.

16.4.4. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen sind etwaige Ersatzansprüche des Kunden beschränkt auf den jeweils vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 16.4.5.

 

16.4.5. Andere Ansprüche als die hier genannten oder im Vertrag mit dem Kunden niedergelegten sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf den Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertrags- oder Rechtsverletzung durch Leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von ABATEK, ferner Gesundheitsschäden des Kunden oder dessen Angestellte aufgrund von Sorgfalts-pflichtverletzungen, für die ABATEK verantwortlich zeichnet, sowie der Verletzung zugesicherter Eigenschaften oder vertrags-wesentlicher Verpflichtungen seitens ABATEK. ABATEK ist - außer im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen - nicht verantwortlich für Schäden des Kunden aufgrund einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere der Verletzung der Aufsicht und Auswahl von ABATEK im Rahmen seiner Verpflichtung zur Auftragsdurchführung bestellten Agenten.

 

16.4.6. Der Kunde hat sich gegen die vorgenannten Risiken und Haftungsausschlüsse durch den Abschluss entsprechender Policen zu versichern. Der Kunde hat für diesen Fall ABATEK sowie dessen Leitende Angestellte, das Management und dessen Angestellte als Mitversicherte in die Versicherungspolice aufzunehmen.

 

III. Schlussbestimmungen

 

17. Erfüllungsort und Risikoübergang

17.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen von ABATEK ist grundsätzlich der Sitz von ABATEK, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart.

 

17.2 In Bezug auf die Regelungen der Ziffer 16.1.3. geht das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der Fabrik oder des Werkes mit Lieferung des Werkobjektes an den Kunden auf diesen über. Sollte die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden, geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder zufälliger Beschädigung des Werkobjektes in dem Moment auf den Kunden über, in dem der Kunde über die Bereitstellung zum Versand oder zur Rückholung informiert wurde.

 

17.3 ABATEK zeichnet nicht verantwortlich für jegliche Schäden, die nicht durch ABATEK oder durch Angestellte in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Eintritts der Schäden, es sei denn, Ziffer 16.4.5. findet Anwendung.

 

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der

Geschäftsverbindung zwischen ABATEK und dem Kunden ist ausschließlich das Gericht am Sitz von ABATEK zuständig, inklusive möglicher Rechtsstreitigkeiten wegen etwaiger Dokumente oder Zahlungsansprüche. Ungeachtet dessen ist ABATEK nach eigener Wahl berechtigt, Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen, die für den Gerichtsstand des Kunden oder dessen Vermögen zuständig sind. Ausschließliche zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

18.2 Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

19. Salvatorische Klausel, Datenschutz

19.1 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch solche gültigen Bestimmungen ersetzt werden, mit denen der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

 

19.2 ABATEK hat Daten über den Kunden nach dem Datenschutzgesetz  gespeichert.